Next Level Steuerberater: Thema Familienstiftung!

6. Juli 2020 von Milen Sokolov

Platin Status Absolvent, Next Level Steuercoaching 

Als Absol­vent der höchs­ten Stu­fe (Pla­tin Sta­tus) des Next Level Steu­er­coa­chings von Alex­an­der Fischer, habe ich die Mög­lich­kei­ten die­ses wert­vol­le steu­er­li­che Know-how mit und für Sie zu realisieren. 

Mein Ziel ist es, dass auch Sie von den zahl­rei­chen lega­len Steu­er­tricks pro­fi­tie­ren. Vie­le davon wer­den sogar vom Staat gewünscht und geför­dert, sodass die­se vom Finanz­amt nicht bean­stan­det wer­den. Dazu bedarf es jedoch einer pro­fes­sio­nel­len und steu­er­op­ti­mal durch­dach­ten Umset­zung. Dabei kann ich Ihnen ger­ne bei der Wahl der für Sie pas­sends­te Steu­er­ge­stal­tung behilf­lich sein. 

Prü­fen Sie jetzt Ihr Steu­er­spar­po­ten­zi­al: hier kli­cken und kos­ten­frei­es Erst­ge­spräch beantragen!

Steuern sparen mit einer Familienstiftung 

Um Sie in die Welt der Steu­er­ex­per­ten ein­zu­füh­ren, wer­fen wir zunächst einen Blick auf das Steu­er­spar­po­ten­zi­al durch eine Fami­li­en­stif­tung. So unter­lie­gen z.B. die Miet­ein­künf­te auf Ebe­ne der Stif­tung einem Steu­er­satz i.H.v. ledig­lich 15,8 %, so wie bei einer ver­mö­gens­ver­wal­ten­den GmbH. Aller­dings kann die Stif­tung Immo­bi­li­en nach einer Hal­te­dau­er von 10 Jah­ren grund­sätz­lich steu­er­frei ver­äu­ßern, ähn­lich wie bei Immo­bi­li­en im Pri­vat­be­stand. Somit kom­bi­niert die Stif­tung die steu­er­li­chen Vor­tei­le von einer ver­mö­gens­ver­wal­ten­den GmbH mit den Vor­tei­len von Immo­bi­li­en im pri­va­ten Besitz. Die Stif­tung kann im Gegen­satz zu einer GmbH meh­re­re Ein­kunfts­ar­ten haben, dies bedeu­tet, dass eine gewerb­li­che Tätig­keit der Stif­tung nicht zu einer gewerb­li­chen Infi­zie­rung der ande­ren Ein­künf­te der Stif­tung führt. Ich als Next Level Steu­er­be­ra­ter kann Sie ger­ne aus­führ­lich zu die­sem The­ma beraten. 

Vermögen absichern mit einer Familienstiftung 

Die Stif­tung ist ein eigen­stän­di­ges Rechts­sub­jekt und gehört sich selbst. Da das Stif­tungs­ver­mö­gen nicht Ihnen gehört, son­dern der Stif­tung selbst, ist die­ses vor dem Zugriff durch Ihre Gläu­bi­ger geschützt. So ist es Drit­ten, nach bestimm­ten Anfech­tungs­fris­ten, nicht mög­lich, in das Stif­tungs­ver­mö­gen zu voll­stre­cken. Sie als Stif­ter oder Stif­tungs­vor­stand haben den­noch wei­ter­hin die Kon­trol­le über das Stiftungsvermögen. 

Wie wird eine Familienstiftung errichtet? 

Zunächst bedarf es einer Schen­kung oder Über­tra­gung von Ver­mö­gen vom Stif­ter auf die Fami­li­en­stif­tung, um die­se zu errich­ten. Emp­foh­len wird, dass die Über­tra­gung einen Wert von ca. 100.000, – € hat, damit die Stif­tung Ihren Zweck erfül­len kann. Die­ser besteht – ver­ein­facht aus­ge­drückt – dar­in, das Ver­mö­gen ren­ta­bel anzu­le­gen und die erwirt­schaf­te­ten Gewin­ne zu reinves­tie­ren oder an die Desti­na­tä­re (die Begüns­tig­ten) aus­zu­schüt­ten. Die Ver­mö­gens­über­tra­gung auf die Stif­tung unter­liegt grund­sätz­lich der Schen­kungsteu­er, aller­dings kann die­se durch eine gute steu­er­li­che Bera­tung ganz oder teil­wei­se ver­mie­den wer­den. Dies ist jedoch abhän­gig von dem fami­liä­ren Ver­wandt­schafts­grad zwi­schen dem Stif­ter und den Begüns­tig­ten sowie von der Art des über­tra­ge­nen Ver­mö­gens (Immo­bi­li­en, GmbH-Antei­le, Depots, Akti­en etc.). 

Erbersatzsteuer  

Ein gro­ßer Vor­teil der Stif­tung ist, dass die Schen­kung an die Fami­li­en­stif­tung nur ein­mal zu Beginn statt­fin­det. Ist die Stif­tung erst ein­mal errich­tet, kön­nen meh­re­re Genera­tio­nen der Fami­lie gleich­zei­tig pro­fi­tie­ren und Aus­schüt­tun­gen als Desti­na­tä­re bekom­men. Dabei muss das Fami­li­en­ver­mö­gen nicht von einer Genera­ti­on an die nächs­te ver­erbt oder ver­schenkt wer­den. Dem Fis­kus ent­ge­hen dabei Unsum­men an Schen­kung- und Erb­schaft­steu­er. Um dies wenigs­ten ein biss­chen aus­zu­glei­chen, fällt alle 30 Jah­re die Erber­satz­steu­er auf das Stif­tungs­ver­mö­gen an. Da jedoch der Zeit­punkt für die Berech­nung der Erber­satz­steu­er bereits im Vor­aus bekannt ist, lässt sich die­se rela­tiv ein­fach redu­zie­ren oder sogar voll­stän­dig ver­mei­den. Außer­dem gibt es die Mög­lich­keit die­se in 30 Jah­res­ra­ten zu beglei­chen, was einen erheb­li­chen Liqui­di­täts­vor­teil bedeutet.